Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und bis zum 31. August des jeweiligen Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, ab dem Zeitpunkt des mit September des jeweiligen Jahres beginnenden Kindergartenjahres, einen Kindergarten besuchen.
Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem ersten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien.
Die Kinder haben den Kindergarten an mindestens 4 Tagen der Woche für mindestens 20 Stunden im Rahmen der Bildungszeit zu besuchen. Während dieser Zeit ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes insbesondere bei
- Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten),
- außergewöhnlichen Ereignissen,
- urlaubsbedingter Abwesenheit (maximal 5 Wochen während der kindergartenpflichtigen Zeit)
zulässig.
Die Eltern haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung des Kindes umgehend zu benachrichtigen.
Diese Angaben unterliegen dem NÖ Kindergartengesetz 2006.